Home » Hinweisgeberschutzgesetz
Durch das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) sind Unternehmen ab einer bestimmten Beschäftigtenanzahl (Beschäftigungsgeber) verpflichtet, eine interne Meldestelle einzurichten. Diese interne Meldestelle nimmt die Meldungen von natürlichen Personen (Hinweisgebern) entgegen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße gegen Rechtsvorschriften nach § 2 HinSchG erlangt haben.
Über den nachstehenden stehenden Link bzw. QR-Code erreichen Sie ein Portal, über das Sie Ihre Meldung nach dem HinSchG anonym und vertraulich an die interne Meldestelle abgeben können. Diese interne Meldestelle wird gem. § 14 Absatz 2 HinSchG als gemeinsame Meldestelle für folgende konzernmäßig verbundenen Beschäftigungsgeber tätig:
Jeweils ansässig in der Friedrich-Naumann-Straße 53 in 39261 Zerbst/Anhalt.
Die interne Meldestelle wird Ihre Meldung entgegennehmen und nach den Regelungen des HinSchG bearbeiten. Dies schließt eine Eingangsbestätigung Ihrer Meldung innerhalb von sieben Tagen ein.
Zum Gesetzestext des HinSchG gelangen Sie über den folgenden Link .
Scannen Sie den QR-Code oder folgen Sie diesem Link.